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   BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11   

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https://dejure.org/2012,11480
BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11 (https://dejure.org/2012,11480)
BPatG, Entscheidung vom 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11 (https://dejure.org/2012,11480)
BPatG, Entscheidung vom 20. März 2012 - 27 W (pat) 537/11 (https://dejure.org/2012,11480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "heimat LIVE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bild-Marke "Heimat Live" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Verlagserzeugnisse

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "heimat LIVE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "heimat LIVE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 22.04.2002 - 30 W (pat) 157/01

    Fehlende Unterscheidungskraft bei Wechsel zwischen Groß- und Kleinschreibung auch

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Bei der von der Anmelderin zitierten Entscheidung BPatG GRUR 2002, 889 - fanTASTic zeige die Binnengroßschreibung ein selbständiges Wort.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke handle es sich um keine Ermessensfrage (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Schwabenpost).Außerdem wiesen die von der Anmelderin zitierten voreingetragenen Marken jeweils grafische Gestaltungen auf, welche die Schutzfähigkeit begründeten.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen sei eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).Beide Wortbestandteile ergänzten sich in üblicher und allgemein verständlicher Weise in dem dargelegten Sinn.Die grafischen Elemente wiesen keine charakteristischen Merkmale auf, in denen das Publikum einen Herkunftshinweis sehen könnte.
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen sei eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).Beide Wortbestandteile ergänzten sich in üblicher und allgemein verständlicher Weise in dem dargelegten Sinn.Die grafischen Elemente wiesen keine charakteristischen Merkmale auf, in denen das Publikum einen Herkunftshinweis sehen könnte.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Selbst wenn das angemeldete Zeichen dem genügen würde, muss es nicht unterscheidungskräftig sein, weil Markenschutz weitergehende Rechte vermittelt und daher gesondert beurteilt werden muss (zum Namensschutz: BGH MarkenR 2012, 76 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft).
  • BPatG, 30.05.2001 - 32 W (pat) 11/01
    Auszug aus BPatG, 20.03.2012 - 27 W (pat) 537/11
    Anders als der Bogen bei "Bodensee-Arena" (BPatG Beschl. v. 30. Mai 2001 - 32 W (pat) 11/01 = BeckRS 2009, 26921) hat der sog. Swoosh vorliegend keinen Bezug zu Heimat oder Live, während dort der Begriff "Arena" bildlich mit Zuschauertribüne dargestellt wurde.
  • BPatG, 20.03.2023 - 26 W (pat) 545/21
    ccc) Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Wort "live", das als Verb mit "leben; wohnen" und als Adjektiv mit "lebendig" übersetzt wird (Weis, a. a. O., S. 62), findet im Deutschen zusammen mit einem nachgestellten Substantiv im übertragenen Sinne Verwendung, um auf Aktualität, Echtzeit, einen realen Vorgang oder eine Direktübertragung hinzuweisen, wie z. B. "Liveübertragung", "Livesendung", "Liveveranstaltung", "Livekonzert", "Liveshow" oder "Liveauftritt" (BPatG 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 26 W (pat) 143/96 - LIVE; 27 W (pat) 537/11 - heimat LIVE; 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 29 W (pat) 135/02 - studio live; 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER).
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